Schutzkonzepte partizipativ entwickeln

Recht auf Gewaltfreiheit

Jeder Mensch hat das Recht auf ein gewaltfreies Leben. Das gilt sowohl für Erwachsene als auch für Kinder und Jugendliche. Daher hat auch niemand das Recht darauf, anderen Menschen gegenüber gewalttätig zu werden. Trotz des Verbots von Gewaltausübung, sind noch heute viele Menschen von Gewalt betroffen. Diese kann in vielen unterschiedlichen Formen auftreten wie zum Beispiel in Form von:

  • Physischer/körperliche Gewalt (z.B. Klaps auf den Po, Ohrfeige, Schlagen mit Gegenständen, …)
  • Psychischer Gewalt (z.B. Bedrohungen, Erniedrigungen durch Worte, Beleidigungen, …)
  • Sexualisierter Gewalt (z.B. sexualisierte Berührungen, aufdringliche Blicke, Vergewaltigung, …)
  • Vernachlässigung (z.B. Unterernährung, langes Alleinlassen, Ignorieren, …)

Die Gewaltformen lassen sich nicht immer klar voneinander abgrenzen und häufig erleben Betroffene von Gewalt mehrere Gewaltformen. Dabei sind manche Formen der Gewalt für Außenstehende direkt sichtbar, andere Formen, wie z.B. psychische Gewalt können jedoch lange Zeit unentdeckt bleiben. Auch kommt es auf den Ort an, an dem Gewalt ausgeübt wird. An öffentlichen Plätzen können Gewaltausübungen schneller wahrgenommen werden, als bspw. in der Familie. Da Kinder in Deutschland ein Recht auf eine gewaltfreie Erziehung haben, dürfen auch Eltern und Erziehungsberechtigte ihren Kindern keine Gewalt zufügen. Sollte es trotzdem zu Übergriffen kommen, haben Kinder das Recht auf Hilfe und darauf gehört zu werden. Hierfür können sie sich immer an Menschen wenden, denen sie vertrauen (z.B. Freund*innen, Lehrer*innen, Verwandte,…). Eine von vielen anonymen Anlaufstellen ist außerdem die Nummer gegen Kummer (116 111), die von Montag bis Samstag, 14-22 Uhr kostenlos zu erreichen ist.

Rechtliche Grundlagen:
Kinder und Jugendliche haben das Recht frei von Gewalterfahrungen aufzuwachsen und ohne Gewalteinwirkungen erzogen zu werden. Rechtlich ist dies unter anderem im §1631 Abs. 2 BGB und im Artikel 19: Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung der UN-Kinderrechtskonvention festgehalten:
§1631 Abs. 2 BGB: „Das Kind hat ein Recht auf Pflege und Erziehung unter Ausschluss von Gewalt, körperlichen Bestrafungen, seelischen Verletzungen und anderen entwürdigenden Maßnahmen.“
Artikel 19 Abs. 1 der UN-Kinderrechtskonvention: „Die Vertragsstaaten treffen alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs-, Sozial- und Bildungsmaßnahmen, um das Kind vor jeder Form körperlicher oder geistiger Gewaltanwendung, Schadenszufügung oder Misshandlung, vor Verwahrlosung oder Vernachlässigung, vor schlechter Behandlung oder Ausbeutung einschließlich des sexuellen Missbrauchs zu schützen, solange es sich in der Obhut der Eltern oder eines Elternteils, eines Vormunds oder anderen gesetzlichen Vertreters oder einer anderen Person befindet, die das Kind betreut.“

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