Recht auf Beteiligung
Jeder Mensch hat das Recht darauf, sich zu beteiligen und mitbestimmen zu können. Das gilt nicht nur für Erwachsene, sondern auch für Kinder und Jugendliche. Besonders an Entscheidungen, die sie selbst betreffen oder die Auswirkungen auf sie selbst haben, müssen Kinder und Jugendliche beteiligt werden. Das gilt für alle Bereiche des Lebens, zum Beispiel für die Schule, die Familie und das Jugendzentrum. Um sich an Entscheidungen beteiligen zu können, ist es wichtig Informationen zu den Themen zu bekommen. Die Informationen müssen so übermittelt werden, dass die betroffene Person diese verstehen kann. Daher sollten die Informationen z.B. auf das Alter abgestimmt und auf mehreren Sprachen verfügbar sein.
Wenn Kinder und Jugendliche ihre Meinung zu einem Thema äußern wollen, dürfen sie das jeder Zeit und sie haben das Recht darauf, von den Erwachsenen ernst genommen und berücksichtigt zu werden. Bei der Äußerung der eigenen Meinung ist es allerdings wichtig darauf zu achten, niemanden direkt anzugreifen oder zu verletzen.
Rechtliche Grundlage:
Kinder und Jugendliche haben das Recht auf Beteiligung. Das Recht auf Beteiligung ist ein alle Kinderrechte umfassendes Recht, welches in §8 Abs.1 SGB VIII sowie Artikel 12 der UN-Kinderrechtskonvention festgeschrieben ist.
- §8 Abs.1 SGB VIII Beteiligung von Kindern und Jugendlichen
„Kinder und Jugendliche sind entsprechend ihrem Entwicklungsstand an allen sie
betreffenden Entscheidungen der öffentlichen Jugendhilfe zu beteiligen. Sie
sind in geeigneter Weise auf ihre Rechte im Verwaltungsverfahren sowie im
Verfahren vor dem Familiengericht und dem Verwaltungsgericht hinzuweisen.” - Artikel 12 Abs. 1 UN-Kinderrechtskonvention „Die Vertragsstaaten sichern dem
Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese
Meinung in allen das Kind berührenden Angelegenheiten frei zu äußern, und
berücksichtigen die Meinung des Kindes angemessen und entsprechend
seinem Alter und seiner Reife.”
- Audio-Datei